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Häufig gestellte Fragen zur Hausarztzentrierten Versorgung

Handelt es sich bei der HZV um ein Primärarztsystem?

Ja. Die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) steht für ein etabliertes Primärarztsystem und baut auf Erfahrungen aus über 15 Jahren. Hausärzt:innen sind in diesem Versorgungsmodell der Lotse in der Patientensteuerung und erster Ansprechpartner für ihre Patient:innen.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um an der HZV teilzunehmen?

Über den Button finden Sie unter anderem eine Übersicht über die Teilnahmevoraussetzungen für Hausärztinnen und Hausärzte in den einzelnen HZV-Verträgen in Thüringen. Die detaillierten Teilnahmevoraussetzungen können im jeweiligen HZV-Vertrag in § 3 nachgelesen werden. Die Vertragsunterlagen finden Sie auf der Webseite des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes unter www.haev.de in der Rubrik Hausarztverträge.

Wie erfolgt die Einschreibung der Patienten?

Sie als Ärzt:in schreiben die Patient:innen direkt bei sich in der Praxis in die HZV ein. Im Rahmen der HZV gibt es derzeit grundsätzlich das Online- und das Offline-Verfahren zur Einschreibung der Patienten. Der Tabelle entnehmen Sie, in welchen HZV-Verträgen welche Verfahren durch den Hausarzt gewählt werden können. Wir unterstützen Sie mit zahlreichen Materialien, die Sie kostenlos herunterladen oder im HZV-Bestellshop bestellen können.

Unabhängig von dem angewandten Verfahren gilt folgendes:
• Vor Erklärung seiner HZV-Teilnahme wird der Patient von seinem Hausarzt über den Inhalt des Hausarztprogrammes und über die vorgesehene Datenverarbeitung und seine Betroffenenrechte informiert. Er erhält diese Information schriftlich mit der „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte“ und wird aufgefordert, sich diese sorgfältig durchzulesen.
• Ein Exemplar der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte verbleibt in der Patientenakte beim Hausarzt und ein Exemplar erhält der Patient
• Der Hausarzt ist verpflichtet, sein Exemplar der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte 10 Jahre aufzubewahren.

Zusätzliche Informationen zum Offline-Verfahren:
Nachdem der Patient die Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte gelesen hat, legt der Hausarzt ihm das Exemplar für den Versicherten, das Exemplar für den Hausarzt und den HZV-Beleg zur Unterschrift vor. Der HZV-Beleg ist mit Hilfe der Vertragssoftware zu bedrucken - handschriftlich ausgefüllte Belege können nicht verarbeitet und somit nicht akzeptiert werden.
Im Anschluss signiert der Hausarzt die Teilnahme- und datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung Versicherte und den HZV-Beleg mit seinem Arztstempel und unterschreibt ebenfalls beide Exemplare der Teilnahme- und datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung.
Die unterzeichneten HZV-Belege sendet der Hausarzt regelmäßig an folgende Adresse der HÄVG AG:
HÄVG AG, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln

Zusätzliche Informationen zum Online-Verfahren:
Sobald der Hausarzt seine aktuelle Vertragssoftware mit integriertem HZV-Modul installiert sowie einen HZV-Online-Key zur sicheren Übermittlung der Daten von uns erhalten hat, ist eine Einschreibung der Patienten mittels Online-Verfahren möglich.
Beim Online-Verfahren sendet der Hausarzt die in der „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherter“ aufgeführten Daten des Patienten online unter Angabe des patientenindividuellen TE-Codes mittels seiner Vertragssoftware an die HÄVG AG. Den individuellen vierstelligen TECode finden Sie neben dem Unterschriftenfeld des Patienten auf der ausgedruckten Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherter. Der Versand des HZV-Belegs an die HÄVG AG entfällt beim Online-Verfahren. Alle anderen Schritte sind analog des Offline- Verfahrens
durchzuführen.
Hinweis KKH-, HEK- und hkk: Die Einschreibung und Dokumentation der Leistungen bei KKH-, HEK- und hkk-Patienten erfolgt ebenfalls im TK-Modul.

Ab wann beginnt die Teilnahme der Patienten am Hausarztprogramm?

Es gelten vertragsübergreifend folgende Einschreibefristen für Patienten:

Teilnahme zum 1. Quartal: 1. November
Teilnahme zum 2. Quartal: 1. Februar
Teilnahme zum 3. Quartal: 1. Mai
Teilnahme zum 4. Quartal: 1. August

Die HZV-Belege müssen zu diesen Stichtagen der HÄVG AG vorliegen. Auch die Online-Einschreibung im Rahmen des GWQ Hausarzt+ und des spectrumK-Vertrags muss bis zu den jeweiligen Stichtagen an die HÄVG AG übermittelt werden. Der Patient erhält von der Krankenkasse ein Begrüßungsschreiben, in dem der Teilnahmebeginn aufgeführt ist. Der Hausarzt erhält pro HZV-Vertrag jeweils vor Quartalsbeginn von der HÄVG AG den „Informationsbrief Patiententeilnahmestatus“ in dem ihm mitgeteilt wird, welche seiner Patienten an der HZV teilnehmen, welche Patienteneinschreibungen sich noch in Prüfung befinden und welche Teilnahmen abgelehnt oder beendet wurden.

Was ist der HZV Online Key (HOK) und welche Funktionen bietet dieser?

Zur Umsetzung von Selektivverträgen (§73b, c und 140a ff. SGB V) im Rahmen der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung bietet die HÄVG AG teilnehmenden Arztpraxen eine gesicherte Online-Anbindung an. Eines der Verfahren zur Online-Anbindung stellt die gesicherte Übertragung per TLS mit einer Teilnehmerauthentifizierung mittels eines hardwaregebundenen, praxisbezogenen Zertifikats („HZV Online Key“) dar. Den HOK erhalten Sie nach Ihrer Teilnahmebestätigung automatisch von der HÄVG. Zur Einrichtung dieser Online-Anbindung beachten Sie bitte die „Installationsanleitung HZV Online Key“ (auf unserer Webseite www.hzv.de unter der Rubrik „Zur Vertragssuche“ – HZV Online Key).

Folgende Funktionen bietet der HOK:

• Online-Teilnahmeprüfung: Mit dieser Funktion  ermitteln Sie, ob ein Patient, der zu Ihnen in die Praxis kommt, bereits bei einem anderen Hausarzt am HZV-Vertrag teilnimmt und stellen damit eine vertragskonforme Abrechnung – auch von Vertreterfällen – sicher. So können Sie Doppel- und Fehlabrechnungen vermeiden (weitere Informationen zur Vermeidung von Doppel- und Fehlabrechnungen finden Sie unter dem Punkt „Was sind Doppel- und Fehlabrechnungen“).

• Online-Versicherteneinschreibung: Mit dieser Funktion haben Sie die Möglichkeit, den Teilnahmewunsch eines Patienten direkt an die
HÄVG AG zu übermitteln, damit dieser zum nächstmöglichen Quartal bei Ihnen eingeschrieben ist. Die postalische Versendung der HZVBelege entfällt dabei. Sie können am Anfang eines Quartals entscheiden, ob Sie weiterhin bei der Offline-Einschreibung mittels HZVBeleg bleiben oder auf die Online-Variante umsteigen wollen.

• Online-Abrechnung: Mit dieser Funktion übermitteln Sie Ihre Abrechnungsdaten digital, sicher und schnell an die HÄVG AG.

Werden Patienten, die einen anderen Hausarzt als ihren HZV-Hausarzt konsultieren, bei diesem als Privatpatient behandelt?

Nein. Handelt es sich bei dem anderen Hausarzt ebenfalls um einen HZV-Hausarzt, wird dies innerhalb der HZV als Behandlung durch einen Vertreterarzt gewertet. Dieser HZV-Hausarzt kann dann die Vertreterpauschale im Rahmen der HZV abrechnen – eine Abrechnung über die KV ist nicht möglich.

Was passiert, wenn ein HZV-Patient, der bei einem Hausarzt in einer anderen KV-Region teilnimmt, einen HZV-Hausarzt in Thüringen in Vertretung aufsucht?

TK / KKH / HEK / hkk / GWQ Hausarzt+ / spectrumK / IKK classic/ BAHN-BKK:

Die Vertreterpauschale (zzgl. Einzelleistungen) muss bei diesen bundesweiten HZV-Verträgen auch KV-regionsübergreifend über die HZV abgerechnet werden.
Ausnahme: Patienten, die bei einem Hausarzt aus Baden-Württemberg an der HZV teilnehmen, müssen im Vertretungsfall gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden.

Tipp: Nutzen Sie die Online-Teilnahmeprüfung mittels HZV Online Key. Weitere Informationen zum HOK finden Sie unter „Was ist der HZV Online Key (HOK) und welche Funktionen bietet dieser?“

Was passiert, wenn ein Patient nicht seinen gewählten Hausarzt bzw. einen Facharzt ohne Überweisung aufsucht?

Wenn der Patient durch das Aufsuchen eines anderen Hausarztes oder einen Facharztbesuch ohne Überweisung vorsätzlich gegen vertragliche Bestimmungen verstößt, kann bei wiederholten Verstößen der Ausschluss aus dem Hausarztprogramm erfolgen. Regelungen für Vertretungsfälle, z. B. Urlaub des Hausarztes, sind zwischen den Vertragspartnern so festgesetzt, dass den Patienten keine Nachteile entstehen.

Hiervon ausgenommen sind Notfälle sowie Direktbesuche bei Gynäkologen und Augenärzten.

Wie ist die Vertretung im Rahmen der HZV geregelt?

Grundsätzlich kann jeder HZV-Hausarzt jeden anderen HZV-Hausarzt vertreten. Voraussetzung für die Behandlung von an der HZV teilnehmenden Patienten in Vertretung, ist die Teilnahme am selben HZV-Vertrag. Der Hausarzt ist verpflichtet mindestens einen Vertreterarzt gegenüber seinen HZV-Patienten zu benennen.
Die HZV-Patienten werden durch ihren HZV-Hausarzt über die Vertretungsmodalitäten informiert.

IKK classic:
Sollte ein Hausarzt nicht in der Lage sein, einen Vertreterarzt vor Ort zu benennen, der ebenfalls an dem HZV-Vertrag mit der IKK classic teilnimmt, so ist er verpflichtet, dies der HÄVG unter Angabe von Gründen und eines alternativen Vertreterarztes mitzuteilen. Die HÄVG führt in diesen Fällen eine Klärung mit der IKK classic herbei.

Wie werden Leistungen abgerechnet, die nicht Gegenstand der HZV sind?

Leistungen, die nicht Gegenstand der HZV sind, d.h. die nicht im HZV-Ziffernkranz (Anhang 1 zu Anlage 3 des HZV-Vertrages) enthalten sind, werden nicht im Rahmen der HZV vergütet und können weiterhin über die KV abgerechnet werden. 

Wann wird die Vertreterpauschale im Rahmen der HZV abgerechnet?

Die Vertreterpauschale wird fällig, sobald ein HZV-Hausarzt, der nicht der gewählte Betreuarzt ist, die Behandlung eines Patienten durchführt und keine Überweisung bzw. kein Zielauftrag HZV vorliegt. Zur Feststellung, ob es sich um einen Vertreterfall handelt, nutzen Sie die OnlineTeilnahmeprüfung mittels HZV Online Key. Weitere Informationen zum HOK finden Sie unter „Was ist der HZV Online Key (HOK) und welche Funktionen bietet dieser?“.

Wichtig: Die Vertreterpauschale kann innerhalb einer BAG/eines MVZ nicht abgerechnet werden.

Was ist bei der Vertretung innerhalb einer Gemeinschaftspraxis zu beachten?

Innerhalb einer BAG / eines MVZ (auch fachübergreifend) entsteht kein Vertretungsfall, d.h. die Vertreterpauschale kann nicht abgerechnet werden. Per Definition ist der Praxispartner des Betreuarztes dessen Stellvertreterarzt. Er übernimmt somit bei Bedarf stellvertretend für den Betreuarzt die Behandlung des HZV-Patienten. Der Stellvertreter rechnet die erbrachten Leistungen entweder über sein eigenes HZV-Modul ab oder verwendet das HZV-Modul des Betreuarztes unter Angabe seiner LANR als Behandler. Bei der Abrechnung werden die Leistungen wiederum dem Betreuarzt zugeordnet und vergütet.

Kann der Praxispartner auch Einzelleistungen für den Betreuarzt erbringen

Ja, innerhalb einer BAG / eines MVZ ist der Praxispartner der Stellvertreterarzt des Betreuarztes (vgl. Frage 14). Diese Regelung gilt auch für Einzelleistungen. Jedoch muss der Praxispartner u.U. Zusatzqualifikationen (z.B. Qualifikation zur Sonografie) vorweisen.

Können Kinder, die beim Hausarzt eingeschrieben sind, trotzdem zur Vorsorge oder auch zur Behandlung zum Kinderarzt gehen?

Grundsätzlich können Kinder und Jugendärzte auch ohne Überweisung aufgesucht werden. Der Hausarzt verpflichtet sich jedoch, für alle eingeschriebenen Patienten eine dem Alter entsprechende hausärztliche Versorgung zu gewährleisten. Sofern der betreuende Hausarzt die Vorsorgeuntersuchungen, die Bestandteil der HZV sind (TK / KKH / HEK / hkk / IKK classic/ BAHN-BKK: U1 bis U9 und J1; spectrumK: U1 bis U11, J1 und J2) nicht selbst erbringen kann, steht es ihm frei, einen an der HZV teilnehmenden Kinder- und Jugendarzt zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen per Zielauftrag einzubinden. Die Patienten benötigen in diesem Fall also eine Überweisung vom Hausarzt.

Der leistungserbringende Kinder- und Jugendarzt kann dann gemäß Anlage 3 für IKK-Versicherte die Einzelleistung Kinder- und Jugendvorsorge, nicht aber die Zielauftragspauschale abrechnen. Für GWQ Hausarzt+ -Versicherte kann er in diesem Fall nur die Zielauftragspauschale abrechnen.
Für TK- / KKH- / HEK- / hkk- / BAHN-BKK- und spectrumK-Teilnehmer kann er sowohl die Zielauftragspauschale als auch die Einzelleistung der erbrachten Kinder- oder Jugendvorsorge abrechnen.

Was ändert sich im Falle einer Überweisung für eingeschriebene HZV-Patienten?

Alle HZV-Patienten sind verpflichtet, sich vor der fachärztlichen Behandlung eine Überweisung beim Hausarzt ausstellen zu lassen (Ausnahme: Gynäkologen, Augenärzte und Kinderärzte).

Selbstverständlich kann der Patient im Notfall ohne Überweisung fachärztlich behandelt werden.

Wie werden Überweisungen im Rahmen der HZV dokumentiert und abgerechnet?

Die Überweisung wird mittels HZV-Vertragssoftware ausgestellt und enthält den Hinweis darauf, dass es sich bei dem Patienten um einen HZV-Teilnehmer handelt. Erfolgt die Überweisung innerhalb der HZV, rechnet der Vertreterarzt einen Zielauftrag ab. Wird an einen nicht an der HZV teilnehmenden Arzt (z.B. Facharzt) überwiesen, so wird die Leistung gemäß EBM gegenüber der KV abgerechnet. Das Ausstellen einer Überweisung ist verpflichtend und wird nicht zusätzlich vergütet.

Wie werden Leistungen (z. B. Lungenfunktionstest, Sonografie, Ergometrie) abgerechnet, die aus Überweisungen von anderen Hausärzten entstehen?

Bei überwiesenen HZV-Patienten werden hausärztliche Leistungen gem. Vertrag grundsätzlich mit der Zielauftragspauschale vergütet. Im Einzelnen stellt sich das wie folgt dar:

Lungenfunktionstest:
Als Grundausstattung muss jeder Hausarzt, der sich in den Vertrag einschreibt, ein Lungenfunktionsgerät vorhalten. Insofern kann es nicht zu Überweisungen unter den HZV-Hausärzten kommen.

Sonografie:
IKK classic / GWQ Hausarzt+ / spectrumK / BAHN-BKK:
Die abdominelle und die Schilddrüsen-Sonografie werden als Einzelleistung vergütet. Diese Einzelleistungen können auch vom Vertreterarzt neben der Zielauftragspauschale abgerechnet werden.
TK / KKH / HEK / hkk:
Im Rahmen des TK-HZV-Vertrages muss die Erbringung der Sonografie durch den Betreuarzt sichergestellt sein. Dabei ist ausreichend, wenn ein Kollege aus der BAG / MVZ die Leistung erbringen kann. Es ist auch möglich spätestens 12 Monate nach Zugang der Teilnahmebestätigung am TK-HZV-Vertrag eine Gerätegemeinschaft mit einem Arzt (auch Facharzt) zu bilden, der die Leistung für den Betreuarzt erbringt. Da die Sonografie im Rahmen des TK-HZV-Vertrages eine Teilnahmevoraussetzung darstellt, muss die Sicherstellung der Erbringung dieser Leistungen durch den Betreuarzt erfolgen.

Ergometrie (Belastungs-EKG):
IKK
Die Ergometrie wird als Einzelleistung vergütet und kann auch vom Vertreterarzt neben der Zielauftragspauschale abgerechnet werden.
GWQ/ spectrumK /TK / KKH / HEK / hkk / BAHN-BKK:
Die Ergometrie ist in der Pauschale enthalten. Der Vertreterarzt kann die Zielauftragspauschale abrechnen.

Wird Chirotherapie extra vergütet?

Bei den eigenen HZV-Patienten ist die Leistung mit den Pauschalen abgegolten. Bei Patienten, die innerhalb der HZV überwiesen werden, wird die Zielauftragspauschale vergütet.

Wird Akupunktur zusätzlich vergütet?

Nein. Akupunktur wird, soweit sie nach Indikation Kassenleistung ist, im Rahmen der HZV über die Pauschalen vergütet.

Was ist bei der Abrechnung von Laborleistungen zu beachten?

Generell gilt: Die vom Hausarzt zu erbringenden Laborleistungen, die in Anhang 1 der Anlage 3 des HZV-Vertrages (HZV-Ziffernkranz) aufgeführt sind, sind in den Pauschalen enthalten oder werden als Einzelleistungen vergütet.

Diese Laborkosten trägt daher der Hausarzt. Die Leistungen dürfen demnach nicht mittels Muster 10A angefordert werden, sondern die Verrechnung erfolgt – analog Privatpatienten – direkt zwischen Arzt und Laborgemeinschaft. Sprechen Sie jedoch mit Ihrem Labor: es besteht die Möglichkeit, dass die Labore die erhobenen Parameter bei HZV-Patienten zum EBM-Satz berechnen.

Alle übrigen Laborziffern, die nicht HZV-Bestandteil sind, werden weiterhin per Überweisung (Muster 10 / 10A) über die Laborgemeinschaft / das Fachlabor angefordert und von der KV bezahlt.

Wie werden die Psychosomatik-Leistungen in einer Gemeinschaftspraxis vergütet?

TK / KKH / HEK / hkk / IKK classic / BAHN-BKK:
Der Psychosomatik-Zuschlag wird nur dann gewährt, wenn der Betreuarzt selbst diese Qualifikation besitzt. Somit erhält jeder Hausarzt, der über die Qualifikation verfügt, den Zuschlag für die bei sich eingeschriebenen HZV-Patienten.

GWQ Hausarzt+:
Der Psychosomatik-Zuschlag wird nur dann gewährt, wenn der Betreuarzt selbst diese Qualifikation besitzt. Somit erhält jeder Hausarzt, der über die Qualifikation verfügt, den Zuschlag auf jede erbrachte P2.

spectrumK:
Die Psychosomatik-Leistungen werden als Einzelleistungen vergütet. Die entsprechende Qualifikation muss dem Betreuarzt oder dem Praxispartner vorliegen, um die Einzelleistung abrechnen zu können.

Wie werden Impfungen abgerechnet und vergütet?

Die Impfleistungen sind Bestandteil der HZV-Verträge. Sie werden je nach HZV-Vertrag entweder als Einzelleistung vergütet oder sind in den Pauschalen enthalten. Hierbei ist zu beachten, dass auch in den HZV-Verträgen, in denen die Impfleistungen in der Pauschale enthalten sind, eine separate Dokumentation erfolgen muss.

IKK classic:
Zusätzlich erhält der Hausarzt einen jährlichen Zuschlag auf jede P1 wenn er die Grippe-Schutz- bzw. MMR-Impfquote erreicht. Die Zuschläge werden wie folgt berechnet:

Grippe-Schutz-Impfquote: für mindestens 55% der HZV-Patienten ab einschl. 60 Jahren wurde eine Grippeschutzimpfung durchgeführt. Dies gilt nicht für Kinder- und Jugendärzte.

MMR-Impfquote: für mindestens 90 % der HZV-Patienten wurde die Folgeimpfung MMR/MMRV bis zu ihrem 2. Lebensjahr durchgeführt. Dies gilt nur für Kinder- und Jugendärzte.

Die Quoten können unter den in Anhang 4 zu Anlage 3 geregelten Voraussetzungen im Laufe der Vertragslaufzeit angehoben werden. Die Auszahlung des Zuschlags erfolgt anteilig 4x pro  Versichertenteilnahmejahr.

TK / KKH / HEK / hkk / BAHN-BKK:
Die Impfleistungen werden als Einzelleistung gemäß gültiger Fassung der Richtlinie des GBA über Schutzimpfungen vergütet.

spectrumK / GWQ Hausarzt+:
Es ist zu beachten, dass die im Rahmen der HZV zu erbringenden Impfungen dem Leistungsinhalt gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen folgen. Alle dort aufgeführten Impfungen sind mit der Pauschale abgegolten. Eine Abrechnung über die KV ist daher nicht zulässig. Eine separate Dokumentation ist jedoch notwendig. Die jeweils aktuell gültige Richtlinie ist auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de in der Rubrik Informationsarchiv - Richtlinien zu finden.

Wie werden DMP-Leistungen für HZV-Patienten abgerechnet?

Die DMP-Abrechnung erfolgt weiterhin über die KV. Die aktive Teilnahme an den DMP Asthma, COPD, Diabetes Mellitus Typ 2 sowie KHK ist jedoch gemäß § 3 Abs. 2 d) (IKK classic), 2 f) (TK / KKH / HEK / hkk), 2 i) (GWQ Hausarzt+ / spectrumK), bzw. 3 e) (BAHN-BKK) eine HZVTeilnahmevoraussetzung und somit verpflichtend.

Kann der Hausarzt bereits zu Beginn der Teilnahme eines chronisch kranken HZV-Patienten die Pauschale P3 abrechnen?

Ja. Soweit ein Patient bereits zu Beginn seiner HZV-Teilnahme eine chronische Erkrankung hat, kann ab Teilnahmebeginn des Patienten die
Pauschale P3 abgerechnet werden.

Welche Patienten gelten gemäß den HZV-Verträgen als chronisch krank?

TK/ KKH / HEK / hkk / IKK classic / spectrumK / BAHN-BKK:
Als Chroniker gelten alle Patienten, bei denen eine chronische Erkrankung mit kontinuierlichem Betreuungsbedarf vorliegt (Leistungsbeschreibung siehe Anlage 3). Für diese Patienten muss eine entsprechende Diagnose gesichert dokumentiert und übermittelt werden. 

Eine Erkrankung gilt gem. Anlage 3 der HZV-Verträge als chronisch, wenn mindestens eines der nachfolgenden Merkmale vorliegt:
a) Pflegebedürftigkeit (mind. Pflegegrad 3)
b) Grad der Behinderung/Schädigungsfolgen bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ≥ 60%
c) Notwendigkeit einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung, ohne die eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

GWQ Hausarzt+:
Als chronische Krankheiten werden lang andauernde Krankheiten bezeichnet, die nicht vollständig geheilt werden können und eine andauernde oder wiederkehrend erhöhte Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssystems nach sich ziehen.

Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Versorgung setzt daher eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) durch den Hausarzt voraus, ohne die nach hausärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar sein. Hierbei sind die Vorgaben der jeweils aktuell gültigen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI zu berücksichtigen. Es ist so spezifisch wie möglich zu dokumentieren, Resteklassen sollen nur verwendet werden, falls keine hinreichende Spezifität für eine Zuordnung zu einer der spezifischeren Schlüsselnummern möglich ist. Bei Erkrankungen, bei denen es verschiedene Stadien (akut, subakute und chronisch) möglich sind, ist die Chronifizierung eindeutig zu dokumentieren. Es sind alle Diagnosen zu dokumentieren, die zum jeweils vorliegenden klinischen Bild gehören. Die alleinige Dokumentation von Befunden/Symptomen, äußeren Ursachen von Morbidität und Mortalität oder Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, ist nicht zur Belegung einer chronischen Erkrankung ausreichend.

Gibt es spezielle Richtgrößen für Arzneimittel-Verordnungen im Vertrag?

Bei Verordnungen ist das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot nach den §§ 12 und 70 SGB V selbstverständlich zu beachten, d.h. die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden. Die Vertragspartner haben Zielerreichungsquoten im Bereich der rationalen Pharmakotherapie vereinbart (IKK classic: Anhang 2 zu Anlage 3; GWQ Hausarzt+ / spectrumK: Anhang 3 zu Anlage 3). Werden diese erreicht, so wird der „Zuschlag zur rationalen Pharmakotherapie“ ausgelöst. Der Zuschlag ist derzeit im GWQ-Hausarzt+ HZV-Vertrag ausgesetzt. Eine Malus-Regelung gibt es in den Verträgen nicht.
Beim HZV-Vertrag mit der TK / KKH / HEK / hkk / BAHN-BKK gibt es derzeit noch keine Vereinbarungen zu Zielerreichungsquoten im Bereich der rationalen Pharmakotherapie zwischen den Vertragspartnern. Im Rahmen des TK- und BAHN-BKK-HZV-Vertrages wird der „Zuschlag zur rationalen Pharmakotherapie“ daher noch nicht vergütet. Eine Malus-Regelung gibt es ebenfalls nicht. 

Was ist bei einer Kündigung der HZV-Teilnahme / Praxisaufgabe zu beachten?

Sollte der Hausarzt seine HZV-Teilnahme kündigen oder seine vertragsärztliche Zulassung zurückgeben, muss er dies dem Hausärztinnen- und Hausärzteverband der HÄVG frühestmöglich – spätestens 3 Monate zum Quartalsende – schriftlich mitteilen.

Wie ist die telemedizinische Versorgung im Rahmen der HZV geregelt?

Telemedizinisches Versorgungsmodul:
Das Telemedizinische Versorgungsmodul soll eine zusätzliche, intensivere telemedizinische Betreuung durch die Delegation von Leistungen an die VERAH mit telemedizinischer Weiterbildung sicherstellen.

Mit diesem Versorgungsmodul wird angestrebt, die Versorgung von mobilitätseingeschränkten Patienten unter zu Hilfenahme von medizinscher Fachkompetenz und telemedizinischen Versorgungslösungen nachhaltig zu verbessern.

Um Patienten telemedizinisch zu behandeln und über das Telemedizinische Versorgungsmodul abrechnen zu können, muss der Hausarzt die Telemedizinische Ausstattung und eine speziell geschulte VERAH vorhalten. Die VERAH wird durch den Anbieter der Telemedizinischen Ausstattung über die speziellen Anforderungen der Telemedizin geschult und kann anschließend die Patienten mit der Ausrüstung besuchen und versorgen.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Erbringung sowie Abrechnung dieser Einzelleistungen einen separaten Nachweis einreichen müssen. Den Nachweis finden Sie unter dem Reiter „vertragsübergreifende Dokumente“.


VERAH mit telemedizinischer Ausstattung:
In dem HZV-Vertrag mit der TK und BAHN-BKK ist die VERAH mit telemedizinischer Ausstattung als Einzelleistung Bestandteil der Anlage 3 „Vergütung und Abrechnung“. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Erbringung sowie Abrechnung dieser Einzelleistung einen separaten Nachweis einreichen müssen. Den Nachweis finden Sie unter dem Reiter „vertragsübergreifende Dokumente“.

Was sind Doppel- und Fehlabrechnungen?

Leistungen, die Bestandteil der HZV-Verträge und im HZV-Ziffernkranz versenkt sind, dürfen für HZV-Patienten nicht über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgerechnet werden.

Doppelabrechnung bedeutet, dass der Hausarzt die HZV-Leistungen für die HZV-Patienten sowohl im Rahmen der HZV als auch zusätzlich gegenüber der KV abrechnet.

Fehlabrechnung bedeutet, dass der Hausarzt die HZV-Leistungen für HZV-Patienten ausschließlich über die KV abrechnet.

Sowohl Doppel- als auch Fehlabrechnungen können zu einem finanziellen Schaden bei der Krankenkasse führen, den die Krankenkasse gegenüber den betroffenen Hausärzten geltend machen kann.

Wie vermeide ich Doppel- und Fehlabrechnungen?
  1. Im „Informationsbrief Patiententeilnahmestatus“ sind alle Ihre Patienten aufgeführt, die am jeweiligen HZV-Vertrag teilnehmen. Auch können Sie den HZV Online Key (HOK) nutzen, um zu überprüfen, ob ein Patient in die HZV eingeschrieben ist. Sie erhalten umgehend eine Rückmeldung aus der HÄVG AG über den HZV-Teilnahmestatus eines Vertretungspatienten oder auch eines neuen Patienten. Weitere Informationen zum HOK finden Sie unter „Was ist der HZV Online Key (HOK) und welche Funktionen bietet dieser?“.

  2. Die Honoraranlage (Anlage 3) des jeweiligen HZV-Vertrages enthält alle Leistungen, die im Rahmen des jeweiligen HZV-Vertrages abgerechnet werden können. Vergleichen Sie auch hierzu unsere vertragsübergreifenden Schreibtischvorlagen.

  3. Die Abrechnung aller im HZV-Zifferkranz (Anhang 1 zur Anlage 3) aufgeführten EBM-Ziffern über die KV ist für HZV-Patienten ausgeschlossen.

  4. Alle HZV-Leistungen übermitteln Sie dann für Ihre HZV-Patienten im Rahmen der HZV-Abrechnung an die HÄVG AG. Alle weiteren EBMLeistungen, die nicht im HZV-Ziffernkranz enthalten sind, können Sie für Ihre HZV-Versicherten über die KV abrechnen.
Was ist das Arztportal und welche Vorteile erhalte ich?

Das Arztportal des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes ist ein Webportal mit vielen Funktionen, insbesondere für HZV-Teilnehmer:

  1. ePostfach: Über das ePostfach im Arztportal erhalten Sie u.a. Informationen rund um die HZV-Verträge sowie Neuigkeiten aus Ihrem Landesverband - elektronisch und jederzeit digital abrufbar.

  2. Sicherer Online-Abruf Ihrer HZV-Dokumente: Sie und Ihr Praxispersonal können HZV-Dokumente, wie Informationsbriefe Patiententeilnahmestatus (kurz: eInfobrief) und Abrechnungsnachweise (eAbrechnungsnachweis) sicher und einfach im PDF-Format abrufen. Sie erhalten die HZV-Dokumente schneller als auf postalischem Weg und können diese komfortabel digital archivieren. Alle Dokumente werden für 10 Jahre im Arztportal vorgehalten.

  3. Patiententeilnehmerverzeichnis (PZV): Über das Patiententeilnehmerverzeichnis (PTV) können Sie HZV-Patiententeilnahmeinformationen automatisch in die Praxissoftware (PVS) importieren. Dadurch entfällt das zeitintensive und fehleranfällige manuelle Bearbeiten im PVS. Für das PTV müssen Sie zuerst den eInfobrief im Arztportal herunterladen. Im Kopf des eInfobriefs finden Sie den achtstelligen „ICode“, den Sie im PVS unter PTV eingeben. Jetzt wählen Sie das PTV für einen HZV-Vertrag aus und starten den Import.

  4. eStatistik: Die eStatistik zeigt Ihnen alle wichtigen Kennzahlen Ihrer Abrechnungsnachweise auf einen Blick – vertragsspezifisch und vertragsübergreifend. So lassen sich beispielsweise Honorarsummern, Behandlungsfälle und –fallwerte pro Quartal einsehen.

  5. Vertrauliche Praxisberichte: In diesem Bereich können Sie als Hausarzt eine Freigabe gezielt für einen anderen HZV-Arzt erteilen (per Eingabe der LANR im Freigabeassistenten), damit dieser Ihre Kennzahlen einsehen kann. Auch andersherum können Sie die Freigaben anderer Hausärzte erhalten und somit deren Kennzahlen angezeigt bekommen.

Weitere Informationen zur Registrierung und Nutzung des Arztportals finden Sie auf der Startseite des Arztportals www.arztportal.net.
Zusätzlich steht Ihnen bei Rückfragen der Kundenservice der HÄVG AG zur Verfügung: Tel. 02203 / 5756-1111 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.. Bei Fragen zur Bedienung Ihrer Praxissoftware wenden Sie sich bitte an Ihr Software-Haus. 

Was verbirgt sich hinter dem Innovationszuschlag in der HZV?

Grundsätzlich sollen mit dem Innovationszuschlag digitale und innovative Infrastrukturausstattungsmerkmale in der hausärztlichen Praxis finanziell gefördert werden. Das Vorliegen der einzelnen, im Innovationszuschlag geförderten, besonderen Infrastrukturausstattungen ist per Selbstauskunft gegenüber der HÄVG über das Arztportal oder das Meldeformular nachzuweisen.
(Formular abrufbar unter haev.de/Verträge/Vertragsübergreifende Dokumente/digitales Meldeformular).
Der Innovationszuschlag kann ab dem Quartal, das auf das dokumentierte Vorliegen der jeweils notwendigen Voraussetzungen folgt, abgerechnet bzw. vergütet werden.

TK-HZV-Vertrag:
Zuschlag auf jede vergütete P2 für jedes nachgewiesene Infrastrukturmerkmal:
• Vorliegen des Qualitätssiegels „Nachhaltige Praxis“: 3 €
• Bereitstellung online buchbarer Termine und regelmäßiges Vorhalten einer relevanten Anzahl an zu buchenden Terminen: 2 €
• Teilnahme am VorsorgePlaner und der Austausch elektron. Arztbriefe unter Nutzung von KIM*: 2 €
• Anwendung eines AMTS-Moduls (Arzneimitteltherapiesicherheit) im Praxisverwaltungssystem: 2 €
• Anwendung eines Impfmanagement-Moduls im Praxisverwaltungssystem: 2 €
* Sollten sich Änderungen bei Ihrer KIM-Adresse ergeben (z. B. durch einen Wechsel des PVS), bitten wir Sie, uns die neue KIM-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

GWQ Hausarzt+-Vertrag:
Zuschlag auf P1 für jedes nachgewiesene Infrastrukturmerkmal (wird anteilig quartalsweise ausgezahlt):
• Vorliegen des Qualitätssiegels „Nachhaltige Praxis“:4 € / Jahr
• Bereitstellung online buchbarer Termine und regelmäßiges Vorhalten einer relevanten Anzahl an zu buchenden Terminen: 2 € / Jahr
• Angebot Videosprechstunde: 2 € / Jahr
• Anwendung eines AMTS-Moduls (Arzneimitteltherapiesicherheit) im Praxisverwaltungssystem: 4 € / Jahr
• Anwendung eines Impfmanagement-Moduls im Praxisverwaltungssystem: 2 € / Jahr
• Einsatz von Shared Decision Making (arriba): 2 € / Jahr

BAHN BKK-HZV-Vertrag:
8 € Zuschlag auf jede abgerechnete P2
Nachweis von mindestens drei der folgenden besonderen Infrastrukturausstattungen in der Praxis:
Telematik-Infrastruktur-Paket mit Vorhalten des jeweils verfügbaren aktuellen Updates für:
• KIM (mind. Version 1.5)
• Elektronischen Heilberufeausweis (mind. G2)
• e-Health Konnektor (mind. PTV4)
• PVS (Anwendung Module NFDM, eMP, eAU, ePA, eRezept)
• e-Health-Kartenterminal
• Versand und Empfang von elektronischen Arztbriefen unter Nutzung von KIM
• Bereitstellung online buchbarer Termine
• Angebot einer Videosprechstunde
• Einsatz eines Impfmanagement-Systems im Praxisverwaltungssystem

Warum ist es wichtig, dass ich meine Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) angebe?

Wir benötigen Ihre EFN um Ihre fortbildungsrelevanten Daten verarbeiten zu können. Sie können die EFN jederzeit einfach und unkompliziert im Arztportal unter Persönliche Daten nachtragen! Oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02203/5756-1209.

Welche Unterstützung gibt es bei der HZV-Abrechnung?

Um Sie bei Ihrer nächsten HZV-Abrechnung bestmöglich zu unterstützen steht Ihnen unsere Praxisberatung mit Rat und Tat zur Seite. 

Wird die Therapiefreiheit durch die Teilnahme an den HZV-Verträgen eingeschränkt?

Nein, es gibt keinerlei Einschränkungen der Therapiefreiheit. Die Fortbildung, Leitlinien und softwareseitige Unterstützung sind in hausärztlicher Hand und werden in gemeinsamen Gremien mit den Vertragspartnern gestaltet. Diese Regelungen dienen der Abbildung aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Therapieentscheidung obliegt ausschließlich dem behandelnden Arzt, der aber durch die HZV endlich alle Informationen, auch ohne Einfluss der Pharmaindustrie, zur Verfügung gestellt bekommt.

Entstehen den Ärzt:innen oder den Patient:innen durch die Teilnahme an der HZV zusätzliche Kosten?

Die Teilnahme ist für Patient:innen völlig kostenlos. Dem Arzt entstehen lediglich Infrastrukturkosten für die Umsetzung der HZV-Verträge.

Hinweis:
Mit der allgemeinen Bezeichnung Hausärzte sind auch diejenigen Ärzte gemeint, die in einem angestellten Verhältnis im Rahmen der hausärztlichen Versorgung tätig sind. Ob die Teilnahme angestellter Ärzte an dem jeweiligen HZV-Vertrag möglich ist, können Sie der Tabelle entnehmen oder im Hauptvertrag unter §1 (Allgemeines) oder §3 (Teilnahmevoraussetzungen und besondere Qualifikations- und Qualitätsanforderungen für die HZV) nachlesen.